Rechtsanwalt
Dr. Frank Selbmann ist Ihr Ansprechpartner für:

Prüfungsrecht

Im Prüfungsverfahren und bei der Bewertung von Prüfungsleistungen müssen die Grundrechte auf freie Berufswahl und auf effektiven Rechtsschutz sowie das Gebot der Chancengleichheit gewahrt werden. Verstöße gegen diese Prinzipien können zur Prüfungsanfechtung berechtigen.

Seit vielen Jahren berät und vertritt Dr. Selbmann & Bergert bundesweit Mandanten im Prüfungsrecht.

Einen Tätigkeitsschwerpunkt bilden dabei Hochschul- und Fachhochschulprüfungen (wie Zwischenprüfungen, Bachelorprüfungen, Diplomprüfungen und Magisterprüfungen).

Dr. Selbmann & Bergert berät und vertritt jedoch auch in Verfahren bezüglich aller berufseröffnenden Prüfungen außerhalb des Universitätsbereiches (so z.B. bei Laufbahnprüfungen oder sonstigen Prüfungen im Gesundheitswesen).

Im Prüfungsrecht empfiehlt es sich frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Viele formale Fehler im Prüfungsverfahren können nicht mehr erfolgreich gerügt werden, nachdem das Prüfungsergebnis bereits bekannt gegeben wurde. Die Rechtsprechung sieht im Abwarten einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Dies betrifft beispielsweise die Möglichkeit eines Rücktritts im Falle einer Erkrankung, die Befangenheit eines Prüfers oder die Prüfungsbedingungen.

Informieren Sie sich daher bereits vor der Prüfung über den Inhalt Ihrer Prüfungsordnung. Die Rechtsprechung verlangt von einem Prüfling, dass er die Prüfungsordnung in seinem Prüfungsfach kennt. In der Prüfungsordnung finden sich Hinweise unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt von der Prüfung möglich ist, und in welcher Form eine Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen werden muss.

Soweit sich ein Prüfling vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses falsch verhält, kann dies später oft nicht mehr korrigiert werden.

Wir prüfen für unsere Mandanten zunächst die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung.

Außerdem werden wir für unsere Mandanten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in allen Instanzen tätig. Soweit erforderlich, führen wir nicht nur Klageverfahren durch, sondern auch einstweilige Anordnungsverfahren.

Gegebenfalls setzen wir für unsere Mandanten Amtshaftungsansprüche wegen einer Ausbildungsverzögerung aufgrund einer falschen Prüfungsentscheidung durch.