Prüfungsanfechtung

Den Schwerpunkt im Prüfungsrecht bilden Prüfungen an Universitäten und Fachhochschulen (Zwischenprüfung, Diplomprüfung, Magisterprüfung, Staatsexamen, Bachelorprüfung und Masterprüfung). Dr. Selbmann, Bergert & Hägele vertritt darüber hinaus in Verfahren aller berufseröffnenden Prüfungen außerhalb des Universitätsbereichs (z.B. bei Laufbahnprüfungen oder sonstigen Prüfungen im Gesundheitswesen wie die Prüfung für Physiotherapeuten).

Im Prüfungsverfahren und bei der Bewertung von Prüfungsleistungen müssen die Grundrechte auf freie Berufswahl und auf effektiven Rechtsschutz sowie das Gebot der Chancengleichheit gewahrt werden. Verstöße gegen diese Prinzipien berechtigen zu einer Prüfungsanfechtung.

Nehmen Sie im Prüfungsrecht rechtzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf! Viele formale Fehler im Prüfungsverfahren können nicht mehr erfolgreich gerügt werden, nachdem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wurde.

Unsere Tipps:

Kenntnis der Prüfungsordnung

Machen Sie sich rechtzeitig vor der Prüfung mit Ihrer Prüfungsordnung vertraut. Die Verwaltungsgerichte verlangen, dass ein Prüfling die Prüfungsordnung seines Ausbildungsgangs kennt. Die Prüfungsordnungen enthalten wichtige Vorschriften zur Prüfungszulassung, Ausgestaltung der Prüfung und zu Wiederholungsprüfungen. Fehlerhaftes Verhalten kann zum Verlust des Rügerechts führen.

Oftmals relevant ist die Frage, wann ein Prüfling die Möglichkeit hat eine zweite Wiederholungsprüfung zu absolvieren. Ein Anspruch auf Durchführung einer zweiten Wiederholungsprüfung besteht häufig nur in Ausnahmefällen. Wichtig ist es, den Antrag auf Durchführung einer zweiten Wiederholungsprüfung rechtzeitig zu stellen. Die Antragsfrist bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung.

Störungen im Prüfungsablauf

Wenn es zu Störungen im Prüfungsablauf kommt, darf ein Prüfling nicht abwarten, bis die Prüfungsergebnisse bekanntgegeben werden. Die Störung ist unverzüglich zu rügen. Die Rechtsprechung sieht im Abwarten einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit. Die Rügepflicht betrifft beispielsweise die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wurde (z.B. Baulärm, Raumtemperatur im Prüfungsraum). Achten Sie darauf, dass ein Nachweis der rechtzeitigen Rüge geführt werden kann. Dies erfolgt am Besten durch Aufnahme der Störung im Prüfungsprotokoll.

Befangenheit eines Prüfers

Im Prüfungsverfahren müssen Objektivität und Neutralität gewährleistet werden. Eine unfaire Behandlung durch den Prüfer ist ein Anfechtungsgrund. Die mögliche Befangenheit eines Prüfers ist unverzüglich zu rügen. Auch hier darf ein Prüfling nicht die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abwarten. Ist der Grund für eine mögliche Befangenheit vor der Prüfung bekannt, muss das bereits vor Prüfungsbeginn gegenüber dem Prüfungsamt beanstandet werden.

Rücktritt von der Prüfung wegen Erkrankung

Auch die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung wegen einer Erkrankung ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Häufig wird die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt. Es gelten folgende Grundregeln: Ein Rücktritt ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Leistungsvermögen durch die Krankheit erheblich beeinträchtigt wird. Prüfungsangst und Prüfungsstress sind keine wichtigen Gründe. Dauerleiden rechtfertigen ebenfalls keinen Rücktritt. Jedoch können körperliche Behinderungen durch Schreibverlängerungen ausgeglichen werden. Der Rücktritt ist unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsprechung billigt dem Prüfling bei der Entscheidung über den Rücktritt eine angemessene Überlegzeit zu. Wie lange diese ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beantworten. Wenn das Prüfungsergebnis verkündet wurde, kann sich ein Prüfling in der Regel nicht mehr auf Prüfungsunfähigkeit berufen.

Rügen gegen die Bewertung der Prüfung

Die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit muss schriftlich begründet werden. Dies ergibt sich aus der grundgesetzlich verbürgten Garantie auf einen effektiven Rechtsschutz. Mündliche Prüfungsergebnisse müssen nicht schriftlich begründet werden. Der Prüfling kann jedoch eine Begründung verlangen. Je detaillierter sein Begründungsbegehren ist, desto umfassender hat die Begründung durch die Prüfer zu erfolgen. Prüflinge haben das Recht, nach Erhalt des Prüfungsergebnisses substantiierte Einwendungen vorzubringen. Dabei müssen die Einwendungen sorgfältig begründet werden. Bevor die Einwände erhoben werden, sollte Akteneinsicht in die Prüfungsakte genommen werden. Die pauschale Behauptung, die Prüfung sei ungerecht oder zu streng bewertet worden, reicht nicht aus. Vielmehr ist es erforderlich, den Bewertungsfehler konkret anhand von Nachweisen in der Fachliteratur darzulegen. Die Entscheidung über die Einwendungen trifft in der Regel derselbe Prüfer, der auch die Arbeit bewertet hat. Die Neubewertung der Prüfung darf nicht zur Verschlechterung der Noten führen. Ein Anspruch auf eine Neubewertung durch einen anderen Prüfer besteht nicht.

Setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung. Wir prüfen für unsere Mandanten zunächst die Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung. Außerdem werden wir für unsere Mandanten im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in allen Instanzen tätig. Soweit erforderlich, führen wir nicht nur Klageverfahren, sondern auch gerichtliche Eilverfahren durch. Gegebenenfalls machen wir für unsere Mandanten Schadenersatzansprüche wegen Ausbildungsverzögerung aufgrund einer falschen Prüfungsentscheidung geltend.