Einschulung

Ausnahme vom Schulbezirk/Einzugsbereich, vorzeitige Einschulung, Zurückstellung vom Schulbesuch

Die Einschulung ist für Kinder und Eltern ein großes Ereignis. Gleichzeitig beginnt mit dem Schulstart eine neue Zeit, die von vielen Fragen und Sorgen begleitet wird. Bereits vor der Einschulung in die Grundschule fragen sich viele Eltern: Kann unser Kind ein Jahr früher oder später eingeschult werden? Können wir uns eine Grundschule aussuchen? Müssen wir uns mit der Entscheidung des Schulleiters oder dem Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung abfinden?

Kinder, die bis zum 30. Juni (Sachsen, Sachsen-Anhalt) bzw. 1. August (Thüringen) des Jahres der Einschulung das sechste Lebensjahr vollenden, werden zum Schuljahresbeginn in die Grundschule ihres Schulbezirks eingeschult. Von dieser Regel sind jedoch Ausnahmen möglich:

  1. Ausnahme vom Schulbezirk/Einzugsbereich
  2. Vorzeitige Einschulung
  3. Zurückstellung vom Schulbesuch

1. Die Aufnahme an einer Schule außerhalb des Einzugsbereichs ist nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen möglich. Welche Gründe ausreichen und wer über den Antrag entscheidet, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

2. Kinder können auf Antrag ihrer Eltern vorzeitig eingeschult werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen. Grundsätzlich entscheidet über einen entsprechenden Antrag die Schule. Wesentliche Grundlage der Entscheidung sind die Ergebnisse der obligatorischen Schuleingangsuntersuchung, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Untersuchungen. Für eine fehlerfreie Entscheidung der Schule ist es zudem notwendig, dass sich auch der für die Aufnahme zuständige Lehrer einen eigenen Eindruck von dem Kind verschafft.

3. Die Zurückstellung vom Schulbesuch kommt für schulpflichtige Kinder in Betracht, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage sind, dem Unterricht zu folgen. Auch wenn teilweise ein Antrag der Eltern (Thüringen) bzw. die Zustimmung der Eltern (Sachsen-Anhalt) vorliegen bzw. ein Gutachten (Sachsen) eingeholt werden muss, entscheidet die Schule über die Schulreife des Kindes. Hierzu muss sich der zuständige Lehrer ein eigenes Bild von allen angemeldeten Kindern machen. Die Zurückstellung vom Schulbesuch soll die Ausnahme bleiben. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Förderbedarf des Kindes nicht im Rahmen der Schule abgedeckt werden kann, z.B. durch Förderkurse oder jahrgangsübergreifende Eingangsklassen.

Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen und zum Ablauf der Antragsverfahren und helfen Ihnen bei der Durchsetzung. Obwohl in der Praxis vorrangig einvernehmliche Lösungen im Interesse des Kindes gesucht werden sollten, kann es in einzelnen Fällen zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Wird ein Antrag auf vorzeitige Einschulung oder auf Zurückstellung vom Schulbesuch abgelehnt oder ein Kind entgegen der Ansicht seiner Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt, kann gegen die Entscheidung im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgegangen werden.