Die Antragsteller, ein Schüler der 4. Klasse und seine Eltern, hatten die Aufnahme des Schülers in die 5. Klasse des Gymnasiums Dresden-Bühlau begehrt. Gegen die Schulzuweisung an ein anderes Gymnasium wandten sie ein, dass die Auswahl in Bezug auf das Schulwegkriterium nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Das Gymnasium hatte vorrangig pauschal alle Kinder eines bestimmten Postleitzahlenbezirks aufgenommen, weil diese in höchstens 60 Minuten die Schule erreichen könnten, während der Weg zum nächstgelegenen Gymnasium länger wäre als für stadtnäher wohnende Bewerber wie den Antragsteller.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gab der Familie in zweiter Instanz Recht und entschied, dass der Schüler am Wunschgymnasium aufzunehmen sei. Grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule, allerdings nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Liegen mehr Anmeldungen als Plätze vor, müsse in einem Auswahlverfahren nach sachgerechten Kriterien entschieden werden. Das Kriterium „Länge des Schulwegs“ sei zwar sachgerecht, es sei jedoch nicht zutreffend angewandt. Am Gymnasium Dresden-Bühlau hätten in richtiger Anwendung des Schulwegkriteriums alle Bewerber aufgenommen werden sollen, die kein anderes Gymnasium innerhalb von 60 Minuten erreichen können. Die Schule hatte aber auch Kinder aufgenommen, die ein anderes Gymnasium, die Dreikönigsschule Dresden, ebenso wie der Antragsteller in weniger als 60 Minuten erreichen können. Die Auswahlentscheidung der Schulleiterin war somit rechtswidrig. Die Schule müsse daher zu Unrecht abgelehnte Bewerber bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufnehmen.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011, Az. 2 B 158/11