25.07.2011

Verwaltungsgericht Dresden erlaubt Französisch statt Russisch

Durch Beschlüsse im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden zwei Schülern des Berthold-Brecht-Gymnasiums in Dresden vorläufig die Teilnahme am Französischunterricht gestattet. Dies folgt aus einer Pressemitteilung.

Danach können die beiden Schüler im kommenden Schuljahr die 6. Klasse des Gymnasiums besuchen und als zweite Fremdsprache - neben Englisch - nicht Russisch sondern Französisch lernen. Das VG hob damit eine Entscheidung der Bildungsagentur (Schulbehörde) auf. Diese hatte bereits im Januar 2011 mitgeteilt, dass bei etwa 110 Schülern nur 14 Russisch gewählt hätten. Gleichzeitig fehlt es allerdings an qualifizierten Lehrern für Französisch. Vor diesem Hintergrund müsse eventuell ein Losverfahren durchgeführt werden.

Am 20.05.2011 wurde eben dieses Losverfahren durchgeführt. Danach durften 56 Schüler (für zwei Klassen mit je 28 Kindern) als zweite Fremdsprache Französisch lernen. Die Antragssteller, die nicht ausgelost wurden, hätten danach Russisch lernen müssen.

Dieses Ergebnis hat das VG durch den Beschluss – zumindest vorläufig – geändert. Die Bildungsagentur wurde verpflichtet, die Antragsteller mit Beginn des kommenden Schuljahres in Französisch als zweiter Fremdsprache zu unterrichten.

Dabei bestätigten die Richter zwar die Auffassung der Schulbehörde, wonach kein Rechtsanspruch auf Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache bestehe. Dies gälte zumindest grundsätzlich in den Fällen, in denen ein Unterricht in der gewollten (Zweit-)Fremdsprache – etwa mangels ausreichender Nachfrage – nicht angeboten wird. Anders sei es jedoch zu beurteilen, wenn der Unterricht grundsätzlich angeboten wird. In diesem Fall bestünde ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der verfügbaren Kapazität.

Die Kapazität hat das VG nach der Pressemitteilung vornehmlich anhand des bestehenden Raumangebots (30 Schüler) ermittelt und nicht nach der Klassenobergrenze von 28 Schülern.

Dieses Vorgehen rechtfertigt das VG auch durch Berücksichtigung der „außergewöhnlichen Situation“. Da sich hier eine weit überwiegende Zahl der Schüler gegen Russisch und für Französisch ausgesprochen habe, sei

in besonderem Maße auf die effektive Ausnutzung der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten zu achten.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht der Bildungsagentur die Möglichkeit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht offen.

 

Zur Information: Die Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert haben in diesen Verfahren keine Beteiligten vertreten.