07.07.2011

Verwaltungsgericht Dresden: Öffentliche Schulen dürfen kein Kopiergeld verlangen

In einem Urteil vom 30.06.2011 (Az. 5 K 1790/08) hat das Verwaltungsgericht Dresden den in der sächsischen Verfassung genutzten Begriff „Lernmittel“ weit ausgelegt. Damit können öffentliche Schulen kein Kopiergeld von Eltern und Schülern für die Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften verlangen.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer sächsischen Gemeinde gegen die Mutter dreier Schüler, welche die Kopiekostenrechnung am Ende eines Schuljahres nicht gezahlt hatte. Während die Gemeinde vortrug, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die "notwendigen Schulbücher", trat die beklagte Mutter dem mit einem Verweis auf die sächsische Verfassung entgegen. Dort hießt es in Art. 102 Abs. 4 Satz 1

Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich.

Dies nahm das VG Dresden zum Anlass, die Lehrmittelfreiheit anhand des Begriffs „Lernmittel“ verfassungskonform auszulegen.

Demnach ist hier eine sehr weite Auslegung geboten. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Lexika, Wörterbücher, Arbeits- und Übungshefte aber auch Werkstoffe, Taschenrechner und Musikinstrumente. All diese Gegenstände können für den Unterricht notwendig und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt sein. Damit seien auch Kopien von Arbeitsmitteln Lernmittel.

Bei der Entscheidungsfindung hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass die Verfassung zwar nähere Regelungen durch ein Gesetz – hier das Schulgesetz – zulässt. Die dort getroffene Beschränkung auf "notwendige Schulbücher" müsse aber im Einklang mit der Verfassung so ausgelegt werden, dass jedenfalls auch solche Lernmittel wie notwendige Arbeits- und Übungshefte sowie daraus angefertigte Kopien umfasst würden, solange die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates nicht überschritten werde. Für Letzteres bestehe im konkreten Fall kein Anhaltspunkt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wurde die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.